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Änderung § 1389 BGB vom 01.09.2009

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§ 1389 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1389 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1389 Sicherheitsleistung


(Text neue Fassung)

§ 1389 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden.