Tools:
Update via:
Änderung § 1568b BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZuGewAusglÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1568b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1568b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1568b (neu) | (Text neue Fassung)§ 1568b Haushaltsgegenstände |
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. (3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20760-0.htm