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Änderung § 1813 BGB vom 01.09.2009
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§ 1813 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1813 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte | |
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung: 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht, 2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt, | |
(Text alte Fassung) 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat, | (Text neue Fassung) 3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat, |
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört, 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. | |
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. | (2) 1 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. 2 Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. |
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