Tools:
Update via:
Änderung § 33 BGB vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 BGB, alle Änderungen durch Artikel 14 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 33 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 33 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 33 Satzungsänderung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2 Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2 Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen. |
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al209989-0.htm