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Änderung § 574b BGB vom 01.01.2025
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§ 574b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 574b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 574b Form und Frist des Widerspruchs | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2 Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. 2 Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. |
(2) 1 Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2 Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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