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Änderung § 585a BGB vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 585a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 585a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Textabschnitt unverändert)

§ 585a Form des Landpachtvertrags


(Text alte Fassung)

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

(Text neue Fassung)

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.