§ 585a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 585a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 585a Form des Landpachtvertrags | |
(Text alte Fassung) Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. | (Text neue Fassung) Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. |