§ 594a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 594a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 594a Kündigungsfristen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2 Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3 Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2 Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3 Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform. |
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. |