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Änderung § 979 BGB vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 979 BGB, alle Änderungen durch Artikel 14 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 979 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 979 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. 2 Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. | |
(Text alte Fassung) (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. | (Text neue Fassung) (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. |
(1b) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3 Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. 4 Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren. (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al210000-0.htm