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Änderung § 1236 BGB vom 01.01.2025

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§ 1236 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1236 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1236 Versteigerungsort


(Text neue Fassung)

§ 1236 Durchführung der Versteigerung


vorherige Änderung

1 Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. 2 Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.



Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.