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Änderung § 1236 BGB vom 01.01.2025
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§ 1236 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 1236 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 1236 Versteigerungsort | (Text neue Fassung)§ 1236 Durchführung der Versteigerung |
1 Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. 2 Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. | Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden. |
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