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Änderung § 1237 BGB vom 01.01.2025

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§ 1237 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1237 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Textabschnitt unverändert)

§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

1 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2 Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

(Text neue Fassung)

1 Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. 2 Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.