§ 1239 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 1239 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer | |
(1) 1 Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2 Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. 2 Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. 2 Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. |