Änderung § 1239 BGB vom 01.01.2025

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§ 1239 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1239 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer


(1) 1 Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2 Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. 2 Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. 2 Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

 



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