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Änderung § 1355 BGB vom 01.05.2025

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§ 1355 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 1355 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1355 Ehename


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) 1 Die Erklärung über die Bestimmung
des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2 Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) 1 Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder
den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 3 Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4 Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5 Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) 1 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2 Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3 Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) 1 Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:

1.
den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,

2.
den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder

3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.

2 Im Fall
des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.

(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein
oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:

1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch
nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,

2. im Fall des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

(4) 1
Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 2 Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(5) 1 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2 Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss,

1.
seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,

2.
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder

3.
dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.

(heute geltende Fassung)