Änderung § 1355b BGB vom 01.05.2025

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§ 1355b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 1355b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1355b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen


vorherige Änderung

 


(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn

1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört,

2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder

3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.

(2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(3) 1 Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2 Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.




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