Änderung § 1617 BGB vom 01.05.2025

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§ 1617 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 1617 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge


(Text alte Fassung)

(1) 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2 Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2)
1 Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4 Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht
einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:

1.
den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder

2. einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Eltern bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens
zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

(3)
Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(4)
1 Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. 2 Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. 3 Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. 4 Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. 5 Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. 6 Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 7 Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.

(5) Der von den Eltern oder
einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

(heute geltende Fassung) 



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