Änderung § 1617i BGB vom 01.05.2025

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§ 1617i BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 1617i BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1617i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1617i Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen


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(1) 1 Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:

1. wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt,

2. wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie

a) diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder

b) diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 1617 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. 3 Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.

(2) 1 Gehört eine volljährige Person der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit an und hat sie einen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so gilt für die Neubestimmung des Geburtsnamens Absatz 1 sinngemäß. 2 Hat eine volljährige Person, die der friesischen Volksgruppe oder der dänischen Minderheit angehört, keinen Geburtsnamen nach § 1617g oder § 1617h erhalten, so kann sie ihren Geburtsnamen entsprechend diesen Vorschriften einmalig neu bestimmen.

(3) Hinsichtlich der nach den Absätzen 1 und 2 wählbaren Namen ist auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abzustellen; § 1617c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Führt eine volljährige Person einen Doppelnamen, so kann sie außer in den Fällen des Absatzes 2 bestimmen, dass

1. ein vorhandener Bindestrich wegfällt oder

2. ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne einen Bindestrich gebildet wurde.

2 Ehegatten, die einen Ehenamen führen, können diese Erklärung nur gemeinsam abgeben.

(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber dem Standesamt abzugeben und öffentlich zu beglaubigen.




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