§ 1767 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 1767 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften | |
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. *) 2 Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. 3 Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. | (Text neue Fassung) (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (3) 1 § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht, 2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. 2 § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. (4) 1 Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. 2 Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt. (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden. |
--- *) Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung und Bekanntmachung des BVerfG vom 27. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 26) mit dem Grundgesetz vereinbar. |