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Änderung § 22 BGB vom 30.09.2009
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§ 22 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 22 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Wirtschaftlicher Verein | |
(Text alte Fassung) Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. | (Text neue Fassung) 1 Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. 2 Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. |
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