Tools:
Update via:
Änderung § 28 BGB vom 30.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VereinRÄndG am 30. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 28 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 28 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung | (Text neue Fassung)§ 28 Beschlussfassung des Vorstands |
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34. (2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. | Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al21912-0.htm