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Änderung § 41 BGB vom 30.09.2009
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§ 41 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 41 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Auflösung des Vereins | |
(Text alte Fassung) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. | (Text neue Fassung) 1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2 Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. |
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