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Änderung § 44 BGB vom 30.09.2009
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§ 44 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 44 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Zuständigkeit und Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. (2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des Bundesrates. | (Text neue Fassung) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. |
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