Änderung § 59 BGB vom 30.09.2009

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§ 59 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 59 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Anmeldung zur Eintragung


(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(Text alte Fassung)

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die
Satzung in Urschrift und Abschrift,

2. eine Abschrift
der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.

(Text neue Fassung)

(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.






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