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Änderung § 59 BGB vom 30.09.2009
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§ 59 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 59 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Anmeldung zur Eintragung | |
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift, 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands. | (Text neue Fassung) (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. |
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. |
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