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Änderung § 60 BGB vom 30.09.2009
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§ 60 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 60 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Zurückweisung der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. (2) (weggefallen) | (Text neue Fassung) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. |
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