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Änderung § 60 BGB vom 30.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 60 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Zurückweisung der Anmeldung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

(2) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.