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Änderung § 71 BGB vom 30.09.2009

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§ 71 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 71 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Änderungen der Satzung


(Text alte Fassung)

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. 2 Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 3 Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. 4 In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)