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Änderung § 72 BGB vom 30.09.2009
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§ 72 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 72 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl | |
(Text alte Fassung) Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. | (Text neue Fassung) Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. |
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