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Änderung § 676a BGB vom 31.10.2009
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§ 676a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung | § 676a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Text alte Fassung) § 676a (neu) | (Text neue Fassung)§ 676a Ausgleichsanspruch |
Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht. |
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