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Änderung § 207 BGB vom 01.01.2010
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§ 207 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 207 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen |
1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, | |
2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder, | 2. dem Kind und a) seinen Eltern oder b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, |
3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. | |
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. | 3 Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt. |
(2) § 208 bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al23009-0.htm