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Änderung § 1302 BGB vom 01.01.2010
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§ 1302 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 1302 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1302 Verjährung | |
(Text alte Fassung) Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an. | (Text neue Fassung) Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. |
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