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Änderung § 1513 BGB vom 01.01.2010
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§ 1513 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 1513 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1513 Entziehung des Anteils | |
(Text alte Fassung) (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. 2 Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. |
(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen. |
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