Tools:
Update via:
Änderung § 2204 BGB vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ErbVerjRÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2204 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 2204 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben | |
(Text alte Fassung) (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken. | (Text neue Fassung) (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. |
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al23020-0.htm