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Änderung § 2336 BGB vom 01.01.2010
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§ 2336 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 2336 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden | |
(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2 Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden. |
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht. | |
(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat. | |
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