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Änderung § 500 BGB vom 11.06.2010
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§ 500 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 500 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Text alte Fassung) § 500 (neu) | (Text neue Fassung)§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung |
(1) 1 Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2 Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. |
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