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Änderung § 501 BGB vom 11.06.2010
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§ 501 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 501 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Text alte Fassung) § 501 Teilzahlungsgeschäfte | (Text neue Fassung)§ 501 (aufgehoben) |
Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften. |
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