§ 655e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 655e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer | |
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507. | (Text neue Fassung) (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512. |