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Änderung § 655e BGB vom 30.07.2010
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§ 655e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2010 geltenden Fassung | § 655e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977 |
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(Textabschnitt unverändert) § 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer | |
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512. | (Text neue Fassung) (2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich. |
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