Tools:
Update via:
Änderung § 481b BGB vom 23.02.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TzWohnVG am 23. Februar 2011 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 481b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2011 geltenden Fassung | § 481b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 481b (neu) | (Text neue Fassung)§ 481b Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag |
(1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen. (2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al27203-0.htm