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Änderung § 482a BGB vom 23.02.2011
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§ 482a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2011 geltenden Fassung | § 482a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34 |
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(Text alte Fassung) § 482a (neu) | (Text neue Fassung)§ 482a Widerrufsbelehrung |
1 Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. 2 Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. 3 Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt. |
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