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Änderung § 482a BGB vom 23.02.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 482a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2011 geltenden Fassung
§ 482a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34

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§ 482a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 482a Widerrufsbelehrung


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1 Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. 2 Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. 3 Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.