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Änderung § 1793 BGB vom 06.07.2011
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§ 1793 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2011 geltenden Fassung | § 1793 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2011 BGBl. I S. 1306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. 2 § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend. (1a) 1 Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. 2 Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten. |
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a. |
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