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Änderung § 1672 BGB vom 18.08.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1672 BGB, alle Änderungen durch Entscheidung BVerfGE20100721 am 18. August 2010 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1672 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung | § 1672 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2010 geltenden Fassung durch B. v. 09.08.2010 BGBl. I S. 1173 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter | |
(Text alte Fassung) (1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. | (Text neue Fassung) (1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. *) |
(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde. | |
--- *) Anm. d. Red.: Absatz 1 ist gemäß Entscheidung des BVerfG, B. v. 9. August 2010 (BGBl. I S. 1173), mit dem Grundgesetz unvereinbar und bis zur Neuregelung nur mit der in Nummer 3 der Bekanntmachung bestimmten Maßgabe anwendbar. | |
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