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Änderung § 1631d BGB vom 28.12.2012

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§ 1631d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 1631d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2749
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1631d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. 2 Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.