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Änderung § 630b BGB vom 26.02.2013

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§ 630b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 630b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277

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§ 630b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 630b Anwendbare Vorschriften


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Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.