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Änderung § 556c BGB vom 19.03.2013
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§ 556c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung | § 556c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434 |
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(Text alte Fassung) § 556c (neu) | (Text neue Fassung)§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung |
(1) ... (2) ... (3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 2 Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen. |
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