Änderung § 555e BGB vom 01.05.2013

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§ 555e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 555e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 555e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen


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(1) 1 Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2 Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.




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