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Änderung § 1626b BGB vom 19.05.2013
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§ 1626b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.05.2013 geltenden Fassung | § 1626b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung | |
(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde. | (Text neue Fassung) (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde. |
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