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Änderung § 1626b BGB vom 19.05.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1626b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2013 geltenden Fassung
§ 1626b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795

(Textabschnitt unverändert)

§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung


(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

(Text alte Fassung)

(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.

(Text neue Fassung)

(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.


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