Tools:
Update via:
Änderung § 1680 BGB vom 19.05.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 NEheSorgeRG am 19. Mai 2013 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1680 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.05.2013 geltenden Fassung | § 1680 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts | |
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird. | (Text neue Fassung) (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al38592-0.htm