§ 874 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 874 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung | |
(Text alte Fassung) Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. | (Text neue Fassung) 1 Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. 2 Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich. |