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Änderung § 357c BGB vom 13.06.2014
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§ 357c BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung | § 357c BGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642 |
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(Text alte Fassung) § 357c (neu) | (Text neue Fassung)§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen |
1 Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 5 entsprechend. 2 Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. 3 § 357 Absatz 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt. |
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