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Änderung § 359a BGB vom 13.06.2014

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§ 359a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
§ 359a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 359a Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 359a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4 entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.



 
(heute geltende Fassung)