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Änderung § 556f BGB vom 01.06.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 556f BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 556f BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610

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§ 556f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 556f Ausnahmen


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1 § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2 Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.