Tools:
Update via:
Änderung § 556f BGB vom 01.06.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MietNovG am 1. Juni 2015 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 556f BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung | § 556f BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 556f (neu) | (Text neue Fassung)§ 556f Ausnahmen |
1 § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2 Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al47375-0.htm