Änderung § 2359 BGB vom 17.08.2015

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§ 2359 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung
§ 2359 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins


(Text neue Fassung)

§ 2359 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.



 



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